Arbeitsmedizinische Regel: Angebotsvorsorge bei Arbeiten im Freien

Die arbeitsmedizinische Regel beschreibt die Voraussetzungen, wann eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei natürlicher UV-Belastung angeboten werden muss.

Wolkenloser Himmel mit strahlender Sonne.
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Seit Sommer 2019 müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, deren Beschäftigte "Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag" ausüben, diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten - so schreibt es die geänderte Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) vor.

Wann anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch die Arbeitsmedizinische Regel (AMR 13.3) klar definiert worden.

Danach ist Beschäftigten, die

  • im Zeitraum April bis September an mindestens 50 Arbeitstagen
  • jeweils mindestens eine Stunde zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ (entspricht 11 Uhr bis 16 Uhr MESZ)

Tätigkeiten im Freien ausüben, eine solche Vorsorge anzubieten.

Besondere Regeln gelten für Tätigkeiten, die

  • im Schatten,
  • auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1000 Metern und
  • außerhalb Deutschlands

stattfinden.

Persönliche Schutzmaßnahmen haben keinen Einfluss auf die beschriebenen Kriterien. Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Vorsorge ist unabhängig davon.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss den Beschäftigten schriftlich angeboten werden (AMR 5.1).

Wir stellen Ihnen dafür ein Musteranschreiben an Ihre Beschäftigten (DOCX, 20 KB) zur Verfügung.